Achtung, Tourismus-Beschäftigte: So schützen Sie sich vor All-in-Fallen!
Gewerkschaft vida Tirol warnt Beschäftigte vor intransparenten All-in-Verträgen. Tipps zur Prüfung und Unterstützung verfügbar.

Achtung, Tourismus-Beschäftigte: So schützen Sie sich vor All-in-Fallen!
Mit der bevorstehenden Wintersaison wird in der Tiroler Tourismusbranche ein heißes Thema wieder aktuell: die All-in-Verträge. Herbert Frank von der Gewerkschaft vida Tirol warnt nun eindringlich die Beschäftigten in der Branche, insbesondere die Saisonarbeiter:innen, vor den potenziellen Fallstricken dieser Arbeitsverträge. Diese Verträge beinhalten nicht nur das Grundgehalt, sondern auch Zulagen, Zuschläge und Überstunden, sind jedoch oft intransparent und schwer nachzuvollziehen. MeinBezirk berichtet, dass Mitgliedern mit problematischen Dienstverträgen immer wieder Hilfe angeboten wird.
Bernhard Pehart, Landessekretär der Gewerkschaft vida Tirol, bestätigt, dass zahlreiche Arbeitnehmer:innen mit ihren Dienstverträgen zu ihnen kommen. Daher rät die Gewerkschaft dringend dazu, die eigenen Verträge genauestens zu überprüfen. Wer unsicher ist, kann jederzeit Unterstützung bei vida in Anspruch nehmen. Anfragen sind telefonisch unter +43 512 59777 77000 oder per E-Mail an tirol@vida.at möglich.
Die rechtlichen Grundlagen von All-in-Vereinbarungen
All-in-Vereinbarungen sind rechtlich zulässig, solange sie sicherstellen, dass Arbeitnehmer:innen nicht schlechter gestellt werden als bei einer Einzelabrechnung. Arbeitgeber sind sogar verpflichtet, eine Deckungsprüfung durchzuführen, um diese Konformität zu gewährleisten. ORF Tirol berichtet, dass bei niedrigeren All-in-Entgelten die Mitarbeitenden Anspruch auf Nachzahlungen haben. Umso wichtiger ist es, alle Arbeitszeiten akkurat zu dokumentieren und notfalls mit den Aufzeichnungen des Arbeitgebers abzugleichen.
Die Realität sieht jedoch oft anders aus, denn viele Mitarbeitende glauben, ein faires Gehalt vereinbart zu haben, finden sich aufgrund nicht abgegoltenen Überstunden jedoch auf einem niedrigeren Stundensatz wieder. Laut der Arbeiterkammer ist es nicht gestattet, unter den kollektivvertraglichen Mindestlohn zu fallen und auch die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen müssen eingehalten werden. Ab dem 1. Januar 2016 gilt, dass neu abgeschlossene Pauschallohnvereinbarungen ein klar ausgewiesenes Grundgehalt enthalten müssen. Ist nur das Gesamtentgelt angegeben, kann dies zu Nachforderungen führen.
Barbara G. etwa berichtet von einem persönlichen Erlebnis: „Ich sollte regelmäßig Überstunden machen, wurde aber nie ordentlich für sie entschädigt. Mir hatten sie gesagt, das All-in wäre eine faire Lösung.“ Solche Erfahrungen sind keine Einzelfälle und verdeutlichen, wie wichtig es ist, Augen und Ohren offen zu halten und sich nicht mit unklaren Vereinbarungen zufriedenzugeben.
Darüber hinaus sind Mitarbeiter*innen selbst in der Verantwortung, ihre Überstunden zu dokumentieren und im Zweifel ihrer Arbeitgeber darauf hinzuweisen. Wer mehr arbeitet als vertraglich festgelegt, hat auch ein Recht auf zusätzliche Bezahlung, während das Entgelt bei weniger geleisteten Stunden nicht gekürzt werden darf. Damit wird klar: In der kommenden Wintersaison sollten alle Beschäftigten wachsam sein, um mögliche finanzielle Nachteile abzuwenden.