Zollüberwachung im Korridor: Einfache Regeln für den Warentransport!

Vorarlberg, Österreich - Im spanenden Wechselspiel zwischen Zollverfahren und Warenverkehr zeichnet sich eine neue Entwicklung ab. Der Warenort Korridor – Ausgang in Vorarlberg hat sich als entscheidender Punkt für die zollrechtliche Überwachung des gewerblichen Güterverkehrs von Österreich in die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein etabliert. Das Bundesministerium für Finanzen berichtet, dass auf für diesen Warenort angemeldeten Beförderungsmitteln neben der Ausfuhr auch andere Waren mitgeführt werden dürfen, wenn diese vorher in der Voranmeldung aufgeführt sind.
Eine Besonderheit ist, dass das Verfahren nicht nur für gewöhnliche Waren, sondern auch für spezifische Transportarten geöffnet ist. So dürfen Waren bis zu einem Wert von 1.000 EUR und einem Gewicht von bis zu 1.000 Kilogramm im Versandverfahren der Europäischen Union befördert werden, das unter die Auflagen des ATA-Verfahrens fällt. Hierbei handelt es sich um ein Carnet, das temporären Export und Import von Waren ermöglicht.
Prozessablauf und Anforderungen
Für einen reibungslosen Ablauf beim Transport ist eine korrekte Voranmeldung unerlässlich. Der Prozess beginnt mit der Übermittlung der Transportanmeldung vom IT-System des Wirtschaftsbeteiligten in Vorarlberg an das Schweizer Zoll-IT-System. Nach dieser digitalen Galaxie folgen mehrere Schritte, die letztlich zur Grenzübertrittsbestätigung führen. Das klingt zwar komplex, aber die Vorgänge sind klar strukturiert. Insgesamt werden dabei mehrere Bestätigungen und Dokumente erstellt, die alle von zentraler Bedeutung sind.
In den letzten Jahren hat sich besonders das T2-Korridorverfahren, das in bestimmten Fällen auch für den Bahnverkehr gilt, als wichtiges Instrument hervorgetan. Laut Zoll.de stellt dieses Verfahren eine Sonderlösung dar, die es ermöglicht, Waren innerhalb des Zollgebiets der Union ohne zollrechtlichen Status zu transportieren. Bislang wird es nur zwischen Deutschland und Italien im Transit zur Schweiz angewendet, und nur für bestimmte, zugelassene Eisenbahnverkehrsunternehmen zugänglich.
Warenverbringung: Bestimmungen und Freigrenzen
Besonders für Privatpersonen gilt es, die spezifischen Einfuhrbestimmungen in die Schweiz zu beachten. Diese haben direkten Einfluss auf das, was man mitbringen kann. Abgabenfreie Waren sind beispielsweise persönliche Gebrauchsgegenstände wie Kleidung und Sportgeräte. Auch Reiseproviant, wie genussfertige Nahrungsmittel, fällt darunter. Es existieren jedoch auch Freimengen für Alkohol und Tabak: Bis zu 5 Liter alkoholhaltige Getränke mit weniger als 18 % Alkoholgehalt können bedenkenlos mitgeführt werden, während für Tabakprodukte wie Zigaretten eine Grenze von 250 Stück gilt, wie die Seite eclear.com anmerkt.
Für alle, die in den Zollverkehr involviert sind oder selbst Waren transportieren möchten, ist es wichtig, die oben genannten Bestimmungen zu kennen, um unangenehme Überraschungen an den Grenzen zu vermeiden. Und wer die Regeln kennt und beachtet, der kann sprichwörtlich durchaus „ein gutes Händchen haben“ – nicht zuletzt beim Verladen von Waren, die hoch im Kurs stehen.
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Ort | Vorarlberg, Österreich |
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