Servicetechniker bekommt nach Vertragsauflösung weniger Gehalt zurück!

Freistadt, Österreich - Ein Servicetechniker aus dem Bezirk Freistadt in Oberösterreich hat kürzlich eine einvernehmliche Vertragsauflösung mit seinem Arbeitgeber vereinbart. Diese Entscheidung führte jedoch zu unerwarteten Konsequenzen: Der Techniker erhielt nach der Auflösung 188 Euro weniger Gehalt als ihm zustehen würde. Um die Richtigkeit seiner Abrechnung zu überprüfen, wandte sich der Arbeitnehmer an die Arbeiterkammer (AK), die die Abrechnung letztlich als fehlerhaft einstufte. Dank der Intervention der AK konnte der Techniker schließlich eine Nachzahlung in Höhe von 536 Euro erhalten, die ihm rechtmäßig zustand. Laut 5min.at war dies ein erfreuliches Ende eines zunächst frustrierenden Prozesses.
Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bedeutet, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer sich auf die Beendigung des Dienstverhältnisses zu einem vereinbarten Zeitpunkt einigen. Weder Fristen noch Termine müssen dabei eingehalten werden, was diese Art der Beendigung recht flexibel gestaltet. Wichtig ist, dass die Zustimmung beider Parteien freiwillig erteilt wird; niemand kann zur Zustimmung gezwungen werden. Der Gesetzgeber empfiehlt, die Vereinbarung schriftlich festzuhalten, um spätere Missverständnisse zu vermeiden. Eine schriftliche Einigung kann sich als besonders wertvoll herausstellen, wenn es zu Unstimmigkeiten kommt, so der Rat der Arbeiterkammer.
Wichtige Hinweise zur Vertragsauflösung
Bei der einvernehmlichen Auflösung ist der Wille beider Parteien zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Die WKO erklärt, dass insbesondere in Betrieben mit einem Betriebsrat eine Beratung eingeholt werden kann. In solchen Fällen muss zudem eine Frist von zwei Arbeitstagen ab der Beratungsanfrage eingehalten werden. Die Gültigkeit der Auflösung setzt voraus, dass die Einigung nicht innerhalb dieser Frist unwirksam wird.
Zusätzlich gibt es bestimmte Schutzvorschriften für besonders schutzwürdige Gruppen, wie Schwangere oder Lehrlinge. Für diese Gruppen muss die einvernehmliche Auflösung schriftlich erfolgen und eine Rechtsbelehrung über den Kündigungsschutz ausgeteilt werden. Bei unsachgemäßer Durchführung könnte die Auflösung als rechtsunwirksam betrachtet werden.
Die Regelungen rund um die Abfertigung sind ebenfalls von Bedeutung. Bei einvernehmlicher Auflösung können Arbeitnehmer Ansprüche auf Abfertigung haben, abhängig von der Art der Beendigung. So erhalten Mitarbeiter im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder einer einvernehmlichen Auflösung Anspruch auf Abfertigung, während diese bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht besteht, es sei denn, es liegen Ausnahmen vor.
Ungeachtet der Komplexität, bleibt für viele Arbeitnehmer die einvernehmliche Vertragsauflösung eine häufig gewählte Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Fall des Servicetechnikers zeigt, wie wichtig es ist, die Endabrechnung im Detail zu prüfen, um finanzielle Einbußen zu vermeiden, und dass die Unterstützung durch die Arbeiterkammer einen erheblichen Unterschied machen kann.
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Ort | Freistadt, Österreich |
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