In der Wiener Bezirksgegend Margareten sorgt die unbefugte Fällung eines Ginkgo-Baumes für Aufregung. Der über 40 Jahre alte Baum, der im Innenhof der Wehrgasse 6 stand, wurde ohne die erforderliche Genehmigung entfernt. Laut dem Wiener Baumschutzgesetz wäre für die Abholzung des Ginkgos, dessen Stammumfang 40 cm in einem Meter Höhe überschreitet, eine behördliche Bewilligung nötig gewesen. Dies hat die zuständige Magistratsbehörde, die Magistratsabteilung 42, am 15. Jänner festgestellt, nachdem Anwohner die Behörden über die unbefugte Baumfällung informierten. Es wurde klargestellt, dass keine Genehmigung erteilt wurde, was die Eigentümergesellschaft „1st Oak Wehrgasse 6 GmbH“, eine Tochter der Red Oak Holding, in eine heikle Lage bringt.
Bezirksvorsteher Michael Luxenberger betont die Bedeutung eines konsequenten Vorgehens gegen unbefugte Baumfällungen, insbesondere in dicht besiedelten Gebieten. Diese Vorfälle sind nicht nur rechtlich bedenklich, sondern auch ökologisch schädlich. Geldstrafen für solche Verstöße können zwischen 1.000 und 70.000 Euro liegen, wobei der aktuelle Sachverhalt jetzt geprüft wird. Die Red Oak Holding wurde bereits kontaktiert, jedoch blieb eine Antwort bislang aus. Der Vorfall wirft auch Fragen zur Verantwortung von Eigentümern auf, die sich an das Wiener Baumschutzgesetz halten sollten.
Das Wiener Baumschutzgesetz im Detail
Das Wiener Baumschutzgesetz schützt den Baumbestand in der Stadt und umfasst alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in einem Meter Höhe ab der Wurzelverzweigung, sowohl auf öffentlichen als auch auf privaten Flächen. Dieses Gesetz sorgt dafür, dass der Lebensraum der Bäume, sowohl ober- als auch unterirdisch, erhalten bleibt. Die Eigentümer sind verpflichtet, den Baumbestand zu erhalten. Fällungen, Ausgrabungen oder Beschädigungen sind grundsätzlich verboten, während das Schneiden der Bäume für Pflege- oder Veredelungszwecke erlaubt ist.
Eine behördliche Bewilligung ist für die Fällung geschützter Bäume erforderlich, und diese wird nur unter bestimmten Bedingungen erteilt. Dazu gehören unter anderem, wenn Bäume ihre physiologische Altersgrenze erreicht haben, wenn sie bauliche Anlagen oder Personen gefährden oder wenn Bauvorhaben ohne Baumfällung nicht möglich sind. Der Antrag auf Baumfällung muss beim Magistratischen Bezirksamt eingereicht werden und sollte Angaben zu Anzahl, Art, Stammumfang der Bäume sowie einen Lageplan enthalten.
Rechtliche Konsequenzen und Umweltschutz
Die Nichteinhaltung des Wiener Baumschutzgesetzes kann nicht nur mit Geldstrafen zwischen 1.000 und 70.000 Euro geahndet werden, sondern auch mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, falls die Geldstrafe nicht beglichen werden kann. Zudem müssen für gefällte Bäume Ersatzpflanzungen durchgeführt werden, die im Verhältnis 1:1 erfolgen müssen. Bei Bauvorhaben ist pro 15 cm Stammumfang ein Ersatzbaum erforderlich, was die Verantwortlichen in der aktuellen Situation vor zusätzliche Herausforderungen stellt.
Der Vorfall in Margareten zeigt eindrücklich, wie wichtig der Schutz von Bäumen in urbanen Räumen ist. Bäume sind nicht nur Teil des Stadtbildes, sondern tragen auch erheblich zur Verbesserung der Luftqualität und zur Förderung der Biodiversität bei. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass solche Gesetze, wie das Wiener Baumschutzgesetz, strikt eingehalten werden. Ein klarer Aufruf zur Verantwortung für alle Eigentümer und Bürger ist unerlässlich, um das grüne Erbe der Stadt zu bewahren.