Am Montag hat am Wiener Landesgericht ein Mordprozess gegen einen 50-Jährigen begonnen, der im Oktober 2025 in Wien-Donaustadt seinen Nachbarn erschossen haben soll. Der Streit zwischen den beiden Nachbarn entbrannte, nachdem der Angeklagte sich über laute Musik beschwert hatte. Laut Anklageschrift äußerte der Angeklagte dabei fremdenfeindliche Aussagen und nationalsozialistische Parolen. Er selbst behauptet, aus Notwehr gehandelt zu haben, was die Staatsanwaltschaft jedoch als unglaubwürdig einstuft.

Der Vorfall ereignete sich in der Nacht des 10. Oktober 2025, als das spätere Opfer gegen 3:00 Uhr an die Tür des Angeklagten klopfte. Nach einem handgreiflichen Streit, bei dem der Angeklagte dem Nachbarn einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, zog er einen Revolver und schoss auf ihn. Der Schuss verletzte die Bauchaorta des Opfers, das vor der Tür des Angeklagten verblutete. Der Angeklagte rief zwar die Polizei, bezeichnete das Opfer jedoch als „Scheißausländer“ und beschuldigte ihn des Drogenverkaufs. Seine Behauptung, das Opfer sei mit einem Messer auf ihn zugelaufen, wurde von der Staatsanwaltschaft als nicht nachvollziehbar eingestuft, zumal kein Messer gefunden wurde.

Rechtliche Aspekte der Notwehr

Im deutschen Strafrecht ist Notwehr ein legitimer Rechtfertigungsgrund gemäß § 32 StGB. Diese Regelung besagt, dass Individuen sich gegen gegenwärtige und rechtswidrige Angriffe wehren dürfen. Ein solcher Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht oder gerade stattfindet. Der Angeklagte könnte sich auf Notwehr berufen, jedoch müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Die Notwehrhandlung muss sich gegen den Angreifer richten, objektiv erforderlich und normativ geboten sein.

In diesem Fall könnte man argumentieren, dass der Angeklagte in einer Notwehrlage war, wenn man seine Aussagen als wahr unterstellt. Doch angesichts der Schwere des Angriffs und der Tatsache, dass er eine tödliche Waffe einsetzte, stellt sich die Frage nach der Erforderlichkeit und Gebotenheit seiner Handlung. Insbesondere im Kontext der „Drei-Stufen-Theorie“ des Notwehrrechts, die ein Ausweichen, Schutzwehr und Trutzwehr unterscheidet, könnte die Reaktion des Angeklagten als übertrieben angesehen werden.

Rechtsextremismus und gesellschaftliche Kontexte

Die Staatsanwaltschaft sieht in der Tat ein rassistisches Motiv, was im Lichte der aktuellen Entwicklungen in Österreich beunruhigend ist. Eine Sekundärdatenanalyse der staatlichen Kriminalstatistik zeigt einen Anstieg rechtsextremistischer Straftaten von 2020 bis 2023. Besonders alarmierend ist, dass rund 60 % der als rechtsextremistisch klassifizierten Tathandlungen Verstöße gegen das Verbotsgesetz darstellen. Der Bericht über Rechtsextremismus in Österreich 2023, der von der vormaligen Justizministerin Alma Zadić vorgelegt wurde, dokumentiert diese besorgniserregenden Trends.

Die Identitäre Bewegung und Neonazis haben beispielsweise die Proteste gegen die Corona-Maßnahmen genutzt, um ihre Ideologien zu verbreiten. Ein solches gesellschaftliches Klima könnte die Taten des Angeklagten im aktuellen Mordprozess in einen größeren Kontext einordnen. Die Verbreitung von Verschwörungsmythen und eine zunehmende gesellschaftliche Akzeptanz für rechtsextreme Ansichten zeigen, dass die Herausforderungen für eine offene und tolerante Gesellschaft in Österreich weiterhin bestehen.

Im aktuellen Verfahren sind 22 Zeuginnen und Zeugen geladen, um den Tathergang zu rekonstruieren. Der Angeklagte sitzt seit Oktober in Untersuchungshaft und gilt als unschuldig, bis zur Klärung des Falls. Es bleibt abzuwarten, wie die Beweisführung und die rechtlichen Argumente im Laufe des Prozesses bewertet werden.

Für weitere Informationen zu den rechtlichen Grundlagen der Notwehr kann hier nachgelesen werden. Informationen über den Anstieg des Rechtsextremismus in Österreich sind in dem Bericht der Parlamentarischen Versammlung zu finden.