Am 25. Februar 2026 wurde der Fall eines ehemaligen Funktionärs des SCR Altach abgeschlossen, der wegen heimlicher Videoaufnahmen in Umkleiden verurteilt wurde. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Feldkirch, die im Dezember 2025 gestartet wurden, brachten ans Licht, dass der mutmaßliche Täter zwischen 2020 und 2025 Videos und Fotos aus der Umkleidekabine, dem Fitnessraum und den Duschen der Frauenfußballmannschaft aufgenommen hatte, und das ohne das Wissen der Spielerinnen. Das Landgericht Feldkirch sprach ihn schuldig und verhängte eine siebenmonatige Bewährungsstrafe sowie eine Geldstrafe von 1.200 Euro. Zudem muss er den Opfern je 625 Euro Entschädigung zahlen. Die Spielerin Eleni Rittmann äußerte sich in einem Instagram-Post empört über die Angemessenheit der Strafe und deren abschreckende Wirkung.
Der Richter betonte während der Urteilsverkündung den Unterschied zwischen dem Betrachten und dem Erstellen von Bildern, was die rechtlichen Aspekte dieses Falls unterstreicht. Laut der Staatsanwaltschaft wurden etwa 30 Spielerinnen auf den Aufnahmen identifiziert, was die psychologischen Auswirkungen und die Tragweite der Taten verdeutlicht. Während des Prozesses wurde eine Erklärung der Opfer verlesen, die die emotionalen Folgen der heimlichen Aufnahmen schilderte. Obwohl die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einer Berufung gegen das Urteil in Betracht zog, akzeptierte sie letztlich die Entscheidung des Gerichts.
Ähnliche Vorfälle in der Region
Ein ähnlicher Vorfall ereignete sich auch im Umfeld des Fußballvereins SC Austria Lustenau. Ein ehemaliger Funktionär wurde ebenfalls wegen heimlicher Aufnahmen verurteilt, die ohne Zustimmung mehrerer Personen in einem privaten Umfeld gemacht wurden. Auch in diesem Fall verhängte das Gericht eine Geldstrafe. Die öffentliche Bekanntheit der Aufnahmen führte zu einem erheblichen Druck auf die Justiz und die Vereine, was die Brisanz des Themas verdeutlicht. Solche Vorfälle werfen ein Schlaglicht auf die Herausforderungen, mit denen Sportvereine im Umgang mit Datenschutz und Persönlichkeitsrechten konfrontiert sind.
Rechtliche Rahmenbedingungen für Videoaufnahmen im Sport
Die rechtlichen Grundlagen für Videoaufnahmen im Sport sind klar geregelt und basieren auf der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Kunsturhebergesetz (KUG). Personen auf Videos gelten als personenbezogene Daten, was bedeutet, dass ihre Rechte besonders beachtet werden müssen. Videoaufnahmen sind nur mit einer Rechtsgrundlage erlaubt, die entweder die Einwilligung der betroffenen Personen oder ein berechtigtes Interesse des Vereins oder Verbandes (z.B. für Trainingsanalysen oder Berichterstattung) umfasst. Besonders sensibel ist die Thematik bei Minderjährigen, wo die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich ist.
Die Erstellung und Veröffentlichung von Spielszenen in öffentlichen Spielen ist in der Regel unproblematisch, jedoch gibt es klare Einschränkungen für Nahaufnahmen und private Momente. Szenen aus Kabinen oder Zuschauerbereichen dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung gefilmt werden. Um den Datenschutz zu gewährleisten, sind die Heimvereine verantwortlich für die Einhaltung dieser Vorgaben und müssen alle Beteiligten vorab über die Verwendung von Kameras informieren.
Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Bestimmungen wird deutlich, dass die Vorfälle in Altach und Lustenau nicht nur individuelle Tragödien darstellen, sondern auch auf ein größeres Problem im Sport hinweisen. Es bedarf einer Sensibilisierung für die Rechte der Sportlerinnen und Sportler sowie einer konsequenten Umsetzung der Datenschutzrichtlinien, um solche Vorfälle in Zukunft zu verhindern. Weitere Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Videoaufnahmen im Sport sind hier zu finden.