In der Welt des Bauens und der Auftragsvergabe in Österreich steht eine bedeutende Änderung bevor, die viele Unternehmen treffen wird. Ab dem 1. Januar 2026 wird die Auftraggeberhaftung (AGH) für Bauleistungen verschärft. Dies betrifft insbesondere Unternehmen, die Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG an andere Unternehmen weitergeben. Die neuen Regelungen zielen darauf ab, Sozial- und Abgabenbetrug einzudämmen und die korrekte Abführung von Abgaben sicherzustellen. Unternehmen sollten sich also rechtzeitig mit den damit verbundenen Risiken und Pflichten auseinandersetzen. Weitere Informationen zu den Auswirkungen dieser Änderungen finden Sie in diesem Artikel, der auf den aktuellen Stand der Dinge eingeht, insbesondere in Bezug auf die Haftung für Bauleistungen und die damit verbundenen Abgaben.

Die Auftraggeberhaftung betrifft nicht nur die klassischen Bautätigkeiten wie Herstellung, Instandsetzung oder Änderung von Bauwerken, sondern auch die Überlassung von Arbeitskräften für Bauleistungen. Unternehmen, die in diesen Bereichen tätig sind, müssen sich darauf einstellen, dass die Haftung für nicht abgeführte Abgaben ihres Auftragnehmers (Subunternehmer) erheblich steigen wird. Bisher lag die Gesamthaftung bei bis zu 25% des Werklohns, wobei 20% für Beiträge und Umlagen an die österreichischen Krankenversicherungsträger und 5% für lohnabhängige Abgaben an das Finanzamt fällig wurden. Im Jahr 2026 wird diese Haftung jedoch auf bis zu 40% ansteigen, mit 32% für die Krankenversicherung und 8% für lohnabhängige Abgaben.

Veränderungen der Haftungsquoten ab 2026

Die neuen Haftungsquoten bringen für Auftraggeberinnen und Auftraggeber einige Herausforderungen mit sich. Ab dem 1. Januar 2026 werden die Haftungsquoten für Arbeitskräfteüberlassung auf 32% für Sozialversicherungsbeiträge und 8% für lohnabhängige Abgaben steigen. Bei klassischen Bauleistungen bleibt es bei 20% für Sozialversicherungsbeiträge und 5% für lohnabhängige Abgaben. Diese drastischen Änderungen machen deutlich, dass Unternehmen, die Bauleistungen vergeben oder weitervergeben, sich intensiv mit ihren vertraglichen Verpflichtungen und der Auswahl ihrer Subunternehmer auseinandersetzen müssen.

Um der Haftung zu entgehen, gibt es jedoch einige Möglichkeiten. Die Haftung entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen in der sogenannten HFU-Liste (Haftungsfreistellende Unternehmen) geführt wird oder wenn 25% beziehungsweise 40% des Werklohns an das Dienstleistungszentrum-AGH überwiesen werden. Dieses Dienstleistungszentrum ist dafür zuständig, die Beträge an die jeweiligen Krankenversicherungsträger und das Finanzamt weiterzuleiten.

Praxistipps und rechtliche Hinweise

Für Unternehmen ist es wichtig, die HFU-Liste vor einer Beauftragung zu prüfen und sicherzustellen, dass klare Pflichten zur Abgabenerfüllung im Vertrag festgelegt werden. Auch die Dokumentation der Werklohnauszahlungen spielt eine entscheidende Rolle, um im Falle einer Prüfung rechtlich abgesichert zu sein. Zudem müssen Auftraggeber und Subunternehmer dem Krankenversicherungsträger innerhalb von 14 Tagen Auskunft über beauftragte Unternehmen und weitergegebene Leistungen erteilen. Bei Nichteinhaltung dieser Auskunftspflicht drohen hohe Verwaltungsstrafen, die bis zu € 20.000,– betragen können.

Die aktuellen Änderungen können also nicht nur finanzielle Risiken mit sich bringen, sondern auch erhebliche rechtliche Konsequenzen. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit einem Steuerberater oder einem Rechtsexperten zusammenzusetzen, um die eigene Situation zu analysieren und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die neuen Regelungen gelten ab dem Stichtag 29.01.2026, und es gibt keine Gewähr für vollständige Richtigkeit und Aktualität der Informationen. Daher ist es umso wichtiger, sich rechtzeitig und umfassend vorzubereiten.

Um mehr über die Auftraggeberhaftung und die bevorstehenden Änderungen zu erfahren, besuchen Sie die umfassenden Informationen auf den Webseiten der MeinBezirk, SimplifyTax und WKO. Diese Quellen bieten Ihnen wertvolle Einblicke und Richtlinien, die Sie in der Planungsphase unterstützen können.