Heute ist der 8.02.2026, und in Völkermarkt sorgt ein aktueller Fall für Aufsehen, der die heikle Thematik der nationalsozialistischen Wiederbetätigung in Österreich beleuchtet. Ein Unterkärntner wurde aufgrund des Versands bestimmter Bilder über WhatsApp angezeigt. Das Besondere an diesem Fall: Die Anzeige erfolgte sieben Jahre nach der ursprünglichen Tat. Dies wirft Fragen auf, wie solche Verstöße gegen das österreichische Verbotsgesetz von 1947 geahndet werden und welche gesellschaftlichen Auswirkungen damit verbunden sind. In Österreich gibt es zahlreiche verbotene und strafrechtlich relevante Symbole, die nicht nur aus der rechtsextremen Szene stammen. Dies wurde zuletzt im Dezember 2025 deutlich, als es Schlagzeilen über Haftstrafen wegen NS-Wiederbetätigung gab, unter anderem einen Fall in Klagenfurt, wo ein 25-jähriger Kärntner den Hitlergruß zeigte. Der Vorfall führte zu einem Polizeieinsatz und wurde unter das österreichische Verbotsgesetz gestellt.
Das Verbotsgesetz von 1947 verfolgt gezielt die nationalsozialistische Wiederbetätigung, zu der auch das Versenden von Bildern über Messenger-Dienste zählt, die Bezug auf Adolf Hitler, die NSDAP oder den Holocaust nehmen. Solche Handlungen können den Straftatbestand des § 3g des Verbotsgesetzes erfüllen, der Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu 20 Jahren vorsieht, abhängig von der Gefährlichkeit des Täters und der Zugänglichkeit der Tat. Verharmlosung des NS-Regimes und die Glorifizierung Adolf Hitlers sind ebenfalls strafbar. Zudem ist es wichtig zu wissen, dass Vorsatz für eine Strafbarkeit nach § 3g erforderlich ist; bedingter Vorsatz genügt bereits.
Aktuelle Entwicklungen und Prävention
Ein weiterer Aspekt ist, dass ab dem 01.01.2024 jede Form der Verharmlosung des Holocaust strafbar ist, einschließlich vermeintlich harmloser Witze. Beamte und Vertragsbedienstete verlieren automatisch ihr Amt bei einer Verurteilung nach dem Verbotsgesetz. Die Polizei wird durch Anzeigen oder andere Ermittlungen auf Verstöße aufmerksam, und das Versenden von NS-bezogenen Bildern, auch privat, ist strafbar. Beispielsweise sind das Versenden von Bildern mit NS-Bezug, das Posten von NS-Symbolik und die Holocaust-Leugnung strafbare Handlungen. Verwaltungsrechtliche Konsequenzen können auch ohne strafrechtliche Verurteilung erfolgen, mit Geldstrafen bis zu € 20.000 oder Freiheitsstrafen bis zu sechs Wochen.
Um solchen Gefahren vorzubeugen, setzen Schulen präventiv das Programm „RE#work“ ein, das Schüler über die Bedeutung der Geschichte und die Gefahren von Extremismus aufklärt. Ausnahmen von der Strafbarkeit bestehen nur, wenn Bilder die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus ausdrücken oder historisch aufbereitet sind. Der bloße Besitz von NS-Propagandamaterialien ist ohne Wiederbetätigung nicht strafbar, jedoch ist es untersagt, diese öffentlich auszustellen.
Rechtliche Beratung und Unterstützung
Bei Vorwürfen nach dem Verbotsgesetz ist es ratsam, rechtlichen Beistand einzuholen. Bei Hausdurchsuchungen müssen keine Passwörter oder Zugangscodes preisgegeben werden. So bleibt auch in schwierigen Situationen der rechtliche Schutz gewahrt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Thematik der nationalsozialistischen Wiederbetätigung in Österreich nach wie vor hochaktuell ist und die Gesellschaft vor große Herausforderungen stellt. Es bleibt zu hoffen, dass durch präventive Maßnahmen und Aufklärung solche Vorfälle in Zukunft reduziert werden können, um eine gesunde und respektvolle Gesellschaft zu fördern.
Für weitere Informationen zu den rechtlichen Aspekten des Verbotsgesetzes und seiner Anwendung, besuchen Sie die ausführliche Darstellung auf rechtsanwalt-flatz.at und für die neuesten Entwicklungen in diesem Bereich auf kleinezeitung.at.