In der kleinen burgenländischen Gemeinde Stegersbach sorgt eine Tempo-30-Beschränkung für Aufregung. Diese Geschwindigkeitsbegrenzung, die seit über 20 Jahren in der Kirchengasse (L381) installiert ist, wird von vielen Ortsbewohnern als nicht gesetzeskonform kritisiert. Die Regelung gilt rund um die Uhr, was Fragen aufwirft, ob sie nicht eher nur während der Schulzeiten Anwendung finden sollte. Ein Beamter der Bezirkshauptmannschaft Oberwart geriet in eine unangenehme Situation, als er eine Strafverfügung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung in dieser 30er-Zone erhielt und daraufhin Einspruch einlegte. Dieser Einspruch wurde von der Bezirkshauptmannschaft Güssing akzeptiert, da die 30-km/h-Beschränkung rechtlich nicht haltbar war.

Die Verordnung sieht vor, dass das Tempolimit nur von 6 bis 20 Uhr gilt; für die Zeit von 20 bis 6 Uhr fehlt jedoch die notwendige gesetzliche Begründung. Dies wirft zusätzliche Fragen auf, insbesondere ob die Geschwindigkeitsbeschränkung auch an Wochenenden gilt. Trotz mehrfacher Hinweise an die BH Güssing über die falsche Beschilderung blieben Maßnahmen aus. Ortsbewohner zeigen sich teils ironisch über die Situation, während bestrafte Autofahrer, wie Karl T. aus Stegersbach, Rückerstattungen fordern, da sie die Strafen als ungerechtfertigt empfinden. Die burgenländische Landesregierung hat jedoch erklärt, dass eine mögliche Aufhebung der Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof nicht zwangsläufig zu Rückzahlungen führen würde. Weitere Maßnahmen, wie die Anbringung von Zusatztafeln zur Korrektur der Beschilderung, sind in Planung.

Aktualisierung des Straßenverkehrsgesetzes

Im Kontext dieser Problematik ist es bemerkenswert, dass das Straßenverkehrsgesetz (StVG) im Jahr 2024 aktualisiert wurde. Diese Reform hat den Kommunen erweiterte Befugnisse an die Hand gegeben, um Tempo-30-Zonen und Bewohnerparkzonen einfacher einzuführen. Dies bedeutet mehr Entscheidungsspielraum für Bundesländer und Kommunen bei der Anordnung von Busspuren, Radwegen und weiteren Verkehrsinfrastrukturen. Sicherheit im Verkehr bleibt dabei ein zentrales Anliegen, und die Gesetzgebung berücksichtigt auch Aspekte des Klima- und Umweltschutzes sowie der städtebaulichen Entwicklung.

Besonders hervorzuheben ist, dass die Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechend angepasst wurde, um den Kommunen rechtliche Sicherheit zu bieten. Kommunale Verkehrsbehörden können nun leichter Tempo-30-Strecken, vor allem entlang stark befahrener Schulwege oder rund um Spielplätze, einrichten. Das ermöglicht eine flexiblere Handhabung und könnte in Zukunft auch in Stegersbach zur Anwendung kommen, sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen geklärt werden.

Die Rolle der Kommunen

Die jüngsten Änderungen im Straßenverkehrsrecht, die vom Bundeskabinett verabschiedet wurden, geben den Kommunen mehr Möglichkeiten, Tempo-30-Zonen auszuweisen. Der Bundesrat hat im März 2025 die Reform des Straßenverkehrsrechts bestätigt, was den Weg für eine vereinfachte Anordnung von Tempolimits vor Spielplätzen, Schulwegen und Fußgängerüberwegen freimacht. Ein flächendeckendes Tempolimit von 30 km/h in Städten bleibt jedoch vorerst vom Tisch, da die Richtgeschwindigkeit innerorts weiterhin bei 50 km/h bleibt.

Die Initiative „Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeiten“ unterstützt diese Reform, die mehr Spielräume für Kommunen schafft, ohne eine generelle Tempobegrenzung einzuführen. Die Bedeutung dieser Entwicklungen für die Verkehrssicherheit und die Akzeptanz von Tempolimits in der Bevölkerung ist nicht zu unterschätzen. Es bleibt abzuwarten, wie die Situation in Stegersbach weiterverläuft und ob die geplanten Maßnahmen zur Korrektur der aktuellen Beschilderung schnell umgesetzt werden.